Anhang: Konkrete Alternativen
Wir legen hiermit den Entwurf eines Dringlichkeitsgesetzes zur Wiederbelebung der Volkswirtschaft der Öffentlichkeit vor. Dieser Gesetzesentwurf wurde von einer Arbeitsgruppe des Schiller-Instituts erstellt, an der Vertreter mehrerer Nationen unter Leitung von Dr. Jonathan Tennenbaum teilnahmen. Seit mehr als zwölf Monaten wurde dieser Gesetzesentwurf mit einer Vielzahl von Parlamentariern erörtert. Diese Diskussionen wurden mit Parlamentariern aus mehreren ost-mitteleuropäischen Staaten; aus Rußland, der Ukraine und anderen Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion; aus dem Nahen und Mittleren Osten sowie Afrika; aus Asien und aus Iberoamerika geführt.
Diesem vorgelegten Gesetzesentwurf liegt die Überlegung zugrunde, daß es, trotz der offensichtlichen enormen Unterschiede zwischen Volkswirtschaften Grundprinzipien wirtschaftlicher Entwicklung gibt, die für alle Volkswirtschaften objektive Gültigkeit haben. Jede Volkswirtschaft unterliegt den Gesetzmäßigkeiten der physikalischen Ökonomie. Wirtschaftspolitik gemäß diesen Gesetzmäßigkeiten bzw. deren Mißachtung entscheidet über Entwicklung der produktiven Potentiale oder aber realwirtschaftliche Erosion und Niedergang.
Ziel der Wirtschaftspolitik muß die Ausweitung der Güterproduktion und deren Qualitätssteigerung in Industrie, Landwirtschaft und Infrastruktur durch fortschreitende Steigerung der Produktivität der Arbeit mittels des wissenschaftlich-technischen Fortschritts sein. Die Qualität der Arbeitskraft muß durch stets verbesserte Bildung und Kultur, Gesundheitsversorgung und die allgemeine Verwaltung gesteigert werden. Diese Zielsetzung gilt gleichermaßen für:
- Unterentwickelte Volkswirtschaften der Dritten Welt mit einem geringem Kapitalstock, rudimentärer Infrastruktur, noch niedrigem Ausbildungsniveau.
- Exkommunistische Volkswirtschaften, die sowohl unter der Auszehrung der Zivilwirtschaft und der Infrastruktur in der Zentralplanwirtschaft wie unter der Deindustrialisierung und Massenverarmung durch die IWF-Schocktherapie leiden.
- Fortgeschrittene westliche Volkswirtschaften, die mit Massenarbeitslosigkeit, Produktionsverlagerung und Desinvestition in die Infrastruktur einerseits und der Aufblähung des Finanz- und Dienstleistungssektors andererseits konfrontiert sind.
Die Hauptursache der wirtschaftlichen und sozialen Probleme in allen drei Grundtypen der Weltwirtschaft liegt in der krebsartigen Ausweitung der spekulativen Finanzaggregate auf Kosten der Realwirtschaft. Die wuchernden Schulden und die Finanzspekulation haben den Volkswirtschaften überall auf der Welt immer mehr materiell-technische und personelle Ressourcen entzogen, lassen Ressourcen "brachliegen" und zerstören sie schließlich. Das gilt sowohl für die parasitäre Wachstumsphase der Spekulation wie auch für die jetzt stattfindende Desintegrationsphase des spekulativen Finanzsystems. Die große Aufgabe für alle Volkswirtschaften heißt also Reaktivierung brachliegender Ressourcen, wirtschaftlicher Wiederaufbau und der Vorstoß in die "Dritte Industrielle Revolution".
Der wirtschaftliche Wiederaufbau wird weder durch die Rückkehr zur Zentralplanwirtschaft und totalitären Diktatur noch durch die "Eigendynamik" des "freien Marktes" zustande kommen. Auf jeder wirtschaftlichen Entwicklungsstufe kommt dem Staat eine unabdingbare Leitungsfunktion für die produktive, wirtschaftliche Entwicklung zu. Inbesondere die staatliche Währungs-, Finanz- und Steuerpolitik ist und bleibt eine entscheidende Triebkraft realwirtschaftlichen Wiederaufbaus und Wachstums. Die Desintegration des Finanzsystems wird der Ideologie und Praxis der "Deregulierung", "Privatisierung" und des "schlanken Staates" ein schnelles Ende bereiten. Die Menschen werden nachdrücklich verlangen, daß der demokratisch-repräsentative Staat in Wirtschaft und Finanzen wieder seine Verantwortung für das Gemeinwohl übernimmt. Die Souveränität des Nationalstaates, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit gerade in der Wirtschaft in keiner Weise widerspricht, wird eine Renaissance erleben.
Die Souveränität und Handlungsfähigkeit des demokratisch-repräsentativ verfaßten Staates muß gerade und vor allem in der Währungs-, Finanz- und Steuerpolitik zum Ausdruck kommen. Übrigens wird dem in der Verfassung der Vereinigten Staaten auf vorbildliche Weise Rechnung getragen und dies gilt auch für die Verfassungen Deutschlands, Frankreichs und Italiens.
Es ist offensichtlich abwegig, daß der demokratisch-repräsentativ verfaßte Staat gerade auf dem Feld der Finanzen seiner Souveränität verlustig gehen sollte. Aber genau das bedeutet die Praxis "unabhängiger Zentralbanken", denen ein durch nichts zu rechtfertigender Status des "Staats im Staate" zugebilligt wird. Tatsächlich, sind "unabhängige Zentralbanken" keineswegs unabhängig: Sie werden statt durch den Staat von mächtigen, privaten Finanzinteressen aus dem In- und Ausland kontrolliert. Die staatliche "Nationalbank" ist demgegenüber der "finanzielle Motor" für die dem Verfassungsgebot des Gemeinwohls entsprechende wirtschaftliche Entwicklung. Die Nationalbank ermöglicht Investitionen in moderne Technologie und Infrastruktur und somit produktive Arbeitsbeschaffung für Arbeitslose. Die Nationalbank ergänzt bzw. ermöglicht überhaupt erst die normale Sparkapitalbildung in der Bevölkerung. Kredite der Nationalbank sind antiinflationär, da sie die Güterproduktion und realwirtschaftliche Leistungskraft ausweiten und kategorisch nicht für unproduktive Zwecke verwendet werden dürfen. Nur so, nicht durch monetaristische Maßnahmen, die die Realwirtschaft ignorieren oder gar schädigen, kann die Währung auf Dauer wertstabil gehalten werden.
Wir möchten den Entwurfcharakter des hier vorgelegten Gesetzes zur volkswirtschaftlichem Belebung betonen. Aber wir glauben, daß dieser Entwurf eine gute Diskussionsgrundlage bietet, um in den kommenden finanziellen und wirtschaftlichen Erschütterungen den "Ausweg nach vorn" zu finden.
Dringlichkeitsgesetz zur Wiederbelebung der Volkswirtschaft
Präambel
In den letzten Monaten haben sich dramatische Erschütterungen der Weltwirtschaft ereignet. Beinahe jede Nation auf der Welt sieht sich derzeit einer tiefgreifenden Wirtschaftskrise gegenüber. Arbeitslosigkeit, Rückgang des Lebensstandards und eine zunehmende Verknappung der menschlichen Existenzgrundlagen reißen Löcher in das soziale Netz, heizen regionale Konflikte an und vergrößern die Gefahr eines neuen Weltkrieges. Das spekulativ aufgeblähte Weltfinanzsystem ist in Auflösung begriffen und mit ihm die internationalen Finanzinstitutionen und -vereinbarungen.
In dieser Situation haben die Parlamente und Regierungen die Pflicht, umgehend tätig zu werden, um das Wohl der Bürger zu schützen und die Voraussetzungen für eine Erholung der Wirtschaft zu schaffen.
Die internationale Finanzkrise hat die Welt vor eine neue Lage gestellt. Viele der Grundannahmen, die bislang die Wirtschaftspolitik nach innen und außen geleitet haben, haben ihren Bezug zur Realität verloren. Die Erwartungen vieler Länder, wirtschaftlicher Aufschwung könne durch Investitionen aus dem Ausland und mit Hilfe des Internationalen Währungsfonds (IWF) und ähnliche Institutionen in Gang gesetzt werden, hat sich als schwerwiegender Fehler erwiesen. Offenkundig sind gerade die Politik und die Strukturen, die mit dem IWF verbunden sind, der wesentlichste Grund für die weltweite Wirtschaftskrise.
In dieser Lage müssen wir uns auf das souveräne Recht unserer Nation zurückbesinnen, die eigenen Wirtschaftsangelegenheiten zu bestimmen. Wir müssen alle Lehren oder Wirtschaftspraktiken - der marxistischen oder freimarktwirtschaftlichen Variante - zurückweisen, die den elementaren Grundsätzen der wirtschaftlichen und sozialen Gerechtigkeit widersprechen, die ungehemmter Spekulation und Wucher die Tore öffnen und den Bürgern das Recht auf persönliche und gesellschaftliche Entwicklung absprechen. Wir bekräftigen das Prinzip, daß sich die Wirtschaftspolitik aus dem Naturrecht ableiten muß.
Zu diesem Zwecke beschließen wir hiermit das "Dringlichkeitsgesetz zur Wiederbelebung der Volkswirtschaft". Das Gesetz definiert Richtlinien nicht nur für sofortige Regierungsmaßnahmen, sondern auch für zukünftige Gesetzesvorhaben, in denen die hier entworfenen Vorgaben detailliert ausgearbeitet werden.
Das Gesetz schafft die rechtliche Grundlage zur Mobilisierung der Ressourcen unseres Landes für Wachstum und Entwicklung, um einen raschen Anstieg der Güterproduktion zu erreichen und dem nicht hinnehmbaren Niedergang des Lebensstandards großer Teile der Bevölkerung Einhalt zu gebieten. Darüber wird die Regierung beauftragt, im Zusammenwirken mit Regierungen anderer Staaten Maßnahmen zu ergreifen, um neue internationale Rahmenbedingungen zu schaffen, in denen sich der Handel und die Zusammenarbeit zwischen den Nationen auf stabiler und gleichberechtigter Grundlage entwickeln kann.
Absichtserklärung
- Um eine schnelle Gesundung und den Wiederaufbau der Volkswirtschaft zu erreichen, um ihr künftiges gutes Funktionieren sicherzustellen und um die Grundlagen für gerechtere Beziehungen zu anderen Nationen zu legen, werden die Gesetze und Bestimmungen, welche die Arbeit der Nationalbank, die Landeswährung, das Bank-, Kredit- und Steuersystem, den Handel und die staatlichen und öffentlichen Wirtschaftsaktivitäten regeln, nach folgenden Richtlinien neu gefaßt.
A) Währungsreform
- Es wird festgestellt, daß eine starke und stabile Landeswährung nicht nur das verbindliche Zahlungsmittel im Inland ist, sondern vor allem auch das Instrument des souveränen Staates zur Steuerung der volkswirtschaftlichen Entwicklung. Die Währung ist ein Mittel zur Förderung realer Wertschöpfung durch geeignete Kreditmechanismen.
- Dementsprechend ist die Regierung verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Gebrauch ausländischer "Zweitwährungen" in der Volkswirtschaft zu sowie den ungeregelten (spekulativen) Handel mit Devisen zu unterbinden.
- Um die Währung stabil zu halten und den ordnungsgemäßen und gleichberechtigten Handel mit anderen Nationen zu gewährleisten, muß die Landeswährung eine Goldreservebasis erhalten. Der Wert der Währung muß an einen Warenkorb volkswirtschaftlich wichtiger Güter (d.h. deren Erzeugungskosten) gebunden sein. Näheres ist in der konkreten Gesetzgebung zu regeln.
- In Übereinstimmung mit diesen Zielen entwirft der Finanzminister den Plan einer Währungsreform, wonach innerhalb einer festgesetzten Übergangszeit im Zuge eines geordneten Verfahrens die Altwährung aus dem Zahlungsverkehr gezogen und durch neue Banknoten ersetzt wird.
- Der erwähnte Vorgang erfolgt unter dem Vorbehalt, daß Guthaben, die einen bestimmten Pro-Kopf-Betrag übersteigen, nur dann in neue Geldscheine umgetauscht werden, wenn ihre rechtmäßige Herkunft belegt werden kann.
- Wenn die bestehenden Goldreserven zu gering sind, um mindestens 15% der umlaufenden Währung abzudecken, erarbeitet der Finanzminister einen Plan, um ausreichende Mengen zu beschaffen, wenn möglich aus landeseigenen Ressourcen. Bis eine genügende Golddeckung erreicht ist, wird der Wert der neuen Währung durch volkswirtschaftlich wichtige, einheimisch produzierte Waren bzw. deren Paritätspreis festgelegt.
- Zeitpunkt und genaue Umstände der Währungsumstellung sind der Regierung im Einklang mit diesem und späteren Gesetzen anheim gestellt.
- Es wird nochmals festgestellt, daß unter den gegenwärtigen Bedingungen strenge Devisenkontrollen notwendig sind, um Spekulation und Kapitalflucht einzudämmen und die Integrität der Landeswährung zu schützen.
B) Bankenreform
- Kraft dieses Gesetzes wird die Gründung einer Nationalbank verfügt. Ihre Aufgabe ist es, die Produktivkraft des Landes durch wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt zu steigern; unabhängige bäuerliche Familienbetriebe zu fördern und zu sichern; moderne klein- und mittelständische Betriebe zu schaffen und zu fördern sowie die Kapitalbildung und den technischen Fortschritt in der Industrie zu fördern. Die Nationalbank stellt Kredite für den Wohnungsbau, für die "harte" Infrastruktur (Transport, Energie, Wasserwirtschaft etc.) und für Erziehung, Forschung und Gesundheitswesen bereit. Eine "unabhängige" Zentralbank, die rein monetaristische Ziele verfolgt und die Erfordernisse der nationalen Souveränität und der realwirtschaftlichen Entwicklung mißachtet, ist unzulässig.
- Die Nationalbank ist zur Kreditschöpfung für genau festgelegte Kategorien produktiver Investitionen ermächtigt. Dies geschieht durch die Ausgabe neuer Banknoten in der Form von Krediten, welche die Nationalbank direkt oder durch Darlehen über Privatbanken vergibt.
- Der Finanzminister wird vom Parlament ermächtigt, eine bestimmte zusätzliche Summe neuer Banknoten auszugeben, die bei der Nationalbank mit dem alleinigen Ziel hinterlegt werden, Kredite für produktive Wirtschaftsaktivitäten bereitzustellen. Mit der Ausnahme des Ersatzes umgetauschter alter Banknoten dürfen neue Banknoten nur zu dem Zwecke der Kreditvergabe nach den im folgenden dargelegten strengen Kriterien durch die Nationalbank ausgegeben werden.
- Neue Banknoten sollen ausschließlich in folgender Weise als Kredite in Umlauf gesetzt werden: a) Kredite der Nationalbank für staatliche Investitionen, b) Kredite der Nationalbank an Privatunternehmen, c) Beteiligung der Nationalbank an Krediten privater Banken, d) Diskontierung von Schuldscheinen, Wechseln und Anleihen, die aus der Güterproduktion und produktivitätssteigernden Investitionen herrühren, durch die Nationalbank.
- In jedem dieser Fälle muß Ausgabe und Einsatz solcher Kredite streng auf die folgenden Kategorien beschränkt bleiben: den Ankauf von Rohstoffen, Halbfertigprodukten und Kapitalgütern; dem Anlagenbau; der Beschäftigung von Arbeitskräften für die Herstellung oder den Transport von Gütern in Landwirtschaft, Industrie, Mittelstand und Infrastruktur; der Beschäftigung von Arbeitskräften für volkswirtschaftlich notwendige und produktive Dienstleistungen im Bereich der "weichen" Infrastruktur (Erziehung, Bildung, Gesundheitswesen etc.). Unter diese Definition fallen ausdrücklich keine Schuldscheine, Wechsel oder Anleihen, die Geschäftsaktivitäten außerhalb der genannten Wirtschaftsbereiche entspringen, im besonderen gilt dies für Finanzgeschäfte.
- Von individuell zu genehmigenden Ausnahmen abgesehen dürfen Nationalbankkredite und Privatbankkredite unter Beteiligung der Nationalbank nicht an den Kreditnehmer direkt ausgezahlt werden; statt dessen werden diese Kredite auf besonderen Konten eingezahlt, für die Schecks nur gemäß der in Punkt 14 festgelegten Kriterien ausgestellt und bewilligt werden, wenn Rechnungen für die genannten Zahlungen hinterlegt werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, daß Nationalbankkredite ausschließlich für den beabsichtigten Verwendungszweck eingesetzt werden.
- Ausgenommen in einem durch Regierung und Parlament erklärten nationalen Notstand dürfen neue Banknoten nicht ausgegeben werden, um die laufenden Kosten von Regierungsbehörden zu bezahlen.
- Private Banken und Kreditinstituten ist die Kreditvergabe nur auf der Grundlage ihrer Einlagen erlaubt. Die darüber hinausgehende Kreditvergabe dieser Institute darf nur bei Beteiligung der Nationalbank gemäß der oben ausgeführten Vergabekriterien erfolgen. In diesem Falle vereinbart die private Institution die Leihkosten für den gesamten Kredit, unter der Voraussetzung, daß der effektive Zinssatz auf den gesamten Kredit nicht die von der Nationalbank festgesetzte Obergrenze übersteigt.
- Neben den Krediten, die von der Nationalbank zu den Zwecken wie in Artikel Punkt 14 gewährt werden, müssen alle Ausgaben in der Wirtschaft, auch Investitionen im Dienstleistungssektor, aus folgenden Quellen stammen: a) dem Einkommen und den Ersparnissen von Privatpersonen sowie privaten oder staatlichen bzw. öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen, b) den Steuereinnahmen, c) Kredite (einschließlich Diskontierungen), die von Bank- oder Finanzinstitutionen auf der Grundlage von Einlagen gewährt werden, d) ausländische Investitionen sowie Gelder von Ausländern und ausländischen Firmen und Einrichtungen, die den gesetzlichen Devisenbestimmungen entsprechen müssen.
- Die Kreditvergabe innerhalb des Staatsgebietes seitens inländischer wie auswärtiger Institutionen und Personen unterliegen Gesetzen gegen Zinswucher. Alle Geldgeschäfte unterliegen darüber hinaus den Mindestreservevorschriften und anderen Bestimmungen der Bankenaufsicht, wie sie in bestehenden oder noch zu verabschiedenden Gesetzen festgehalten sind.
- Der Leitzins sowie der Diskontsatz der Nationalbank darf 4 Prozent im Jahr nicht überschreiten, sofern die Kredite eingesetzt werden, um produktive Investitionen zu finanzieren und im Sinne der Bestimmungen der Artikel 14 und 15 verwandt werden.
C) Entwicklung der Infrastruktur
- Es wird festgestellt, daß die Entwicklung unserer Volkswirtschaft und des Handels mit anderen Nationen zum gegenseitigen Nutzen durch schwerwiegende Defizite im Bereich der Infrastruktur wie Verkehr, Energie, Wasserwirtschaft und Kommunikation behindert wird. Umfangreiche Investitionen in die Modernisierung der nationalen (und transnationalen) Infrastruktur sind darüber hinaus ein sehr wirksames Mittel, um die realwirtschaftliche Produktivität zu steigern, um ein hohes Niveau produktiver Beschäftigung zu halten und günstige Bedingungen zur raschen Entwicklung der Privatwirtschaft in Industrie, Mittelstand und Landwirtschaft zu schaffen.
- Die Regierung setzt daher umgehend eine Nationale Infrastrukturkommission ein, die für die Planung und rasche Durchführung eines umfassenden Programms zur Infrastrukturentwicklung des Landes verantwortlich ist. Die Kommission gründet ihre Arbeit auf die bewährten Prinzipien der physischen Wirtschaft und berücksichtigt dabei nicht nur die wirtschaftsgeographischen Strukturen und die Entwicklungserfordernisse des eigenen Landes, sondern auch der umliegenden Regionen und Staaten. Letztlich muß es um die multilaterale Realisierung von kontinentalen bzw. transkontinentalen Infrastrukturprogrammen, beispielsweise Hochgeschwindigkeitstransportsystemen, gehen.
- Die Kommission legt der Regierung innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen ersten Bericht vor, der folgende Punkte enthalten soll: 1. Überblick über die dringlichsten Projekte zur Verbesserung der Basisinfrastruktur, wobei auf die Modernisierung der Schienenwege, Straßen und Binnenwasserwege sowie auf die Verbesserung der Trinkwasser- und Energieversorgung pro Kopf und km2 besonderes Schwergewicht gelegt werden soll. 2. Schätzungen der verfügbaren Arbeitskräfte und produktiven Kapazitäten für den Infrastrukturausbau. 3. Schätzungen der in der Anfangsphase des Infrastrukturausbaus benötigten Kredite für die beteiligten öffentlichen und privaten Unternehmen.
- Die Kommission ist angehalten, der Regierung regelmäßig eine Aktualisierung ihrer Einschätzungen und Programme sowie Statusberichte über die Umsetzung der Programme vorzulegen.
- Auf Grundlage der Festlegungen der Kommission stellt der Finanzminister im Parlament den Antrag, in bestimmter Höhe neue Zahlungsmittel auszugeben, die dann von der Nationalbank im Rahmen einer Kreditausweitung für Tätigkeiten, die mit dem Programm zum Ausbau der Infrastruktur in Beziehung stehen, verfügbar gemacht werden. Diese Kredite fließen an (i) staatliche und öffentliche Unternehmen sowie Privatunternehmen mit staatlicher Konzession für den Bau und die Modernisierung von Anlagen in den Bereichen Bahn-, Straßen- sowie Wasser- und Luftverkehr; für Energieerzeugung und -verteilung, für die Wasserwirtschaft; im Kommunikationsbereich mit besonderem Schwergewicht auf Post- und Telefondiensten; (ii) an privatwirtschaftlich geführte Unternehmen, die an den Infrastrukturvorhaben als Zulieferer beteiligt sind, um deren technische Ausstattung zu verbessern und deren Belegschaften auszuweiten.
- Angesichts der Tatsache, daß der Kontinent als ganzer eine wirtschaftsgeographische und geschichtliche Einheit bildet, gilt, daß die inländischen Infrastrukturverbesserungen dann die größte Effektivitätssteigerung bewirken, wenn sie parallel und in Absprache mit der Schaffung eines integrierten, den ganzen Kontinent umfassenden Infrastrukturnetzes verwirklicht werden.
- Entsprechend steht die Kommission der Regierung bei internationalen Konsultationen und Verhandlungen, die die Planung, Finanzierung und arbeitsteilige Realisierung des kontinentalen Infrastrukturnetz betreffen, beratend zur Seite.
D) Paritätspreis, Handel und Zölle
- Außer in einem erklärten Notstand beschränkt die Regierung ihr Eingriffe in den freien Austausch von Gütern und Dienstleistungen auf ein Mindestmaß, das notwendig ist, um grobem Mißbrauch wie Spekulation, Wucher und Ausbeutung Einhalt zu gebieten und eine produktive Gesamtausrichtung der Wirtschaft zu gewährleisten.
- Es wird festgestellt, daß das Horten und Zurückhalten von Gütern vom Markt mit dem Ziel, extreme Höchstpreise zu erzielen und/oder Macht über Personen und Ereignisse zu gewinnen, illegal ist und vom Staat scharf geahndet wird.
- Es wird ferner festgestellt, daß der Handel mit Grundgütern wie Nahrungsmitteln, Rohstoffen und ihren Veredelungsprodukten zu Preisen, die deutlich unter den Produktionskosten liegen, einen schwerwiegenden Mißbrauch mit gefährlichen wirtschaftlichen Folgen darstellen, der weder im Binnen- noch im Außenhandel hingenommen werden kann. In einem solchen Fall ist der Staat verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß der Hersteller nicht weniger als 90 Prozent des Paritätspreises bei angemessener Qualität dieser Grundgüter erhält.
- Der Paritätspreis wird wie folgt festgelegt: die durchschnittlichen Produktionskosten einer gegebenen Ware durch einen Kostenvergleich bei verschiedenen Herstellern. Die Durchschnittsproduktionskosten beziehen sich auf das Gesamtspektrum von technisch rückständigen bis hin zu höchst produktiven Unternehmen. Den Berechnungen liegt zudem ein angemessenes Lohnniveau zugrunde, das dem Verbrauch der Haushalte gemäß den Erfordernissen stetiger Höherqualifizierung entspricht, ungeachtet dessen, ob diese Löhne zu der betreffenden Zeit tatsächlich gezahlt wurden. Bei der Berechnung des Paritätspreises wird zu den so festgestellten Produktionskosten ein bestimmter Ertrag für Investitionen zur Kapitalstockausweitung und für Produktivitätsverbesserungen hinzugefügt.
- Wegen der unterschiedlichen Entwicklungsstufen der Volkswirtschaften bzw. bestimmter Wirtschaftssektoren führt ein völlig uneingeschränkter, freier Austausch von Gütern auf dem Weltmarkt (,,Freihandel") zu nicht hinnehmbaren Abbau der einheimischer Produktionskapazitäten und des Lebensstandards der Bevölkerung. Aufgrund der historischen Erfahrungen in den USA, Japan, Deutschland, Frankreich und anderen Nationen behalten wir uns das Recht vor, Schutzzölle als Instrument der Entwicklung der Volkswirtschaft einzusetzen.
- Im allgemeinen sollten die Zölle auf Importgüter in der Kategorie der Grundgüter nicht höher als notwendig sein, um einheimischen Mitkonkurrenten entsprechender Qualitätserzeugnisse einen angemessenen Paritätspreis zu garantieren.
E) Steuerpolitik
- Es wird festgestellt, daß das Steuerwesen nicht nur dazu dient, der Regierung die erforderlichen Einnahmen zu sichern, sondern auch dazu, solche - insbesondere wirtschaftliche - Aktivitäten zu fördern, die dem Gemeinwohl dienen und solche Aktivitäten zurückzudrängen, die erwiesenermaßen dem Gemeinwesen schaden. Die wirksamste Methode zur Erhöhung der Steuereinnahmen besteht darin, die Schaffung kapitalintensiver, moderner Arbeitsplätze zu fördern, wodurch die reale Gesamtproduktion pro Kopf ansteigt. Dies führt dazu, daß das Realeinkommen der Bevölkerung und der Betriebe wächst, von denen das Steueraufkommen abhängt.
- Steuervorteile sollten dementsprechend nur Einkommen und Gewinnen gewährt werden, die in der oben beschriebenen Weise durch produktive Arbeit verdient und reinvestiert wurden. Auf parasitäre und spekulative Einkommensformen, die die Realwirtschaft nicht verbessern sondern schädigen, sollten relativ hohe Steuern erhoben werden.
- Die Regierung erarbeitet eine Reform der Steuergesetzgebung und der Besteuerungsverfahren und bringt sie mit den oben beschriebenen Prinzipien in Einklang.
F) Außenschulden
- Alle Vereinbarungen und Übereinkommen mit dem Internationalen Währungsfonds und anderen ausländischen Institutionen privater oder anderer Art, die diesen Einrichtungen das Recht zur Verhängung sogenannter "Auflagen" und der Ausübung von Aufsichts- und Kontrollfunktionen über die Volkswirtschaft einräumen, werden hiermit als Verstoß gegen das Prinzip der nationalen Souveränität für null und nichtig erklärt.
- Es wird festgestellt, daß wirtschaftliche Entwicklung Vorrang hat vor dem Schuldendienst. Der Schuldendienst eines Landes darf nur aus dem volkswirtschaftlichen Netto-Mehrprodukt bestritten werden. Schuldendienst auf Kosten der volkswirtschaftlichen Substanz ist unzulässig. Kein Land oder keine Institution hat das Recht, von einem Schuldnerland überzogene Zahlungen zu verlangen, die zur Senkung des Lebensstandards, zu Arbeitslosigkeit und dem Verlust wichtiger sozialer Dienstleistungen führen. Solange kein ausreichendes volkswirtschaftliches Netto-Mehrprodukt erwirtschaftet ist, muß ein Moratorium auf alle Zahlungen für Auslandsschulden und bestimmte Bereiche der Binnenschulden verhängt werden. Ein solches Moratorium bleibt solange in Kraft, bis a) die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Schuldforderungen geklärt ist (siehe Punkt 41), b) die Bedienung der Schulden auf einer Höhe und in einer Weise wiederaufgenommen werden kann, die mit der wirtschaftlichen Erholung und Entwicklung unseres Landes vereinbar sind, c) eine bestimmte Mindestzeit für den volkswirtschaftlichen Erholungsprozeß verstrichen ist. Verhandlungen zur Konsolidierung rechtmäßiger Teile ausstehender Schulden werden in Übereinstimmung mit Punkt 40 geführt. Aktive Zusammenarbeit und Absprachen werden mit anderen Schuldnerländern gesucht, um eine faire Neuverhandlung der Schulden zu gewährleisten.
- Es wird auch festgestellt, daß die Pfändung oder Veräußerung nationalen Eigentums wie Boden, Rohstoffquellen, Staatsbetriebe oder Infrastruktureinrichtungen zur Begleichung von ausländischen (aber auch inländischen) Kreditforderungen dem Prinzip der nationalen Souveränität entgegensteht und unzulässig ist.
- Es wird außerdem festgestellt, daß bestimmte Anteile ausstehender Schulden auf unrechtmäßige, eklatant unfaire oder wucherische Weise vereinbart, fortgeschrieben oder vergrößert wurden. Die Regierung setzt ein unabhängiges Expertengremium ein, um die legitimen von den illegitimen Schuldenanteilen zu trennen, bereits geleistete Zahlungen nachzuprüfen und bezüglich der legitimen Schuldenanteile jene Beträge festzulegen, die - wenn die oben erwähnten Voraussetzungen gegeben sind - zu zahlen sind.
- Die Regierung unterstreicht ihre Absicht, entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung sowie in Übereinstimmung mit den vitalen Interessen des Landes allen legitimen Schuldverpflichtungen nachzukommen. Die Regierung strebt deshalb Verhandlungen an, um die legitimen Schulden in langfristige Verbindlichkeiten mit niedrigem Zinssatz umzuwandeln. Am besten wäre ein Verfahren, wodurch diese Verbindlichkeiten für ihre Inhaber diskontierbar werden, um dann produktiv in Projekte investiert zu werden, die dem Schuldner wie dem Gläubiger realwirtschaftlichen Nutzen bringen (siehe Punkt 45).
G) Internationale Zusammenarbeit
- Es wird festgestellt, daß im Rahmen der heute vorherrschenden Finanz- und Handelsinstitutionen, vor allem des Internationalen Währungsfonds, der Weltbank und des GATT, keine akzeptable Lösung für die Weltwirtschafts- und -finanzkrise möglich ist. Die Regierung hat deshalb die Aufgabe, zusammen mit anderen Regierungen tätig zu werden, um alternative Rahmenbedingungen zu schaffen, unter denen das Weltfinanzsystem reorganisiert, die Weltwirtschaft wiederbelebt und Handel und Zusammenarbeit unter den Nationen auf stabiler und gleichberechtigter Basis entwickelt werden können.
- Die Regierung tritt unverzüglich in Verhandlungen mit allen interessierten Ländern ein, um Zahl und Umfang von Tauschgeschäften (sogenannte "Barter"-Vereinbarungen) zum gegenseitigen Nutzen auszuweiten. Dahinter steht die Überlegung, daß ohne solche Tauschgeschäfte viele wirtschaftlich sinnvolle Handelstransaktionen unterbleiben würden. Die Regierung kümmert sich um die Einrichtung einer geeigneten Verrechnungsstelle (,,Clearing"), mittels der nur Handelsüberschüsse bzw. -defizite mit Gold oder Devisen abgerechnet werden müssen. So können bilaterale und multilaterale Tauschgeschäfte zwischen kooperierenden Ländern enorm erleichtert werden.
- Die Regierung strebt zum frühestmöglichen Zeitpunkt an, das internationale Währungssystem wieder auf einen Goldreservestandard zu stellen, durch den ein System fester Wechselkurse als Grundlage langfristiger Investitionen und stark erweiterter Handelsvolumen entstehen kann.
- Im Zusammenhang mit der Schaffung eines Goldreservestandards strebt die Regierung die Errichtung einer geeigneten multilateralen Finanzinstitution auf Goldreservebasis an. Aufgabe dieser neuen Institution könnte die Fortführung der in Punkt 43 genannten regionalen Verrechnungsstellen auf internationaler Ebene sein, um (i) den Ausgleich von Handelsungleichgewichten zu erleichtern, (ii) Handelsverbindlichkeiten und bestimmte Anleihekategorien, vor allem solche, die im Zusammenhang mit der Schuldenkonsolidierung von Schuldnerländern aufgelegt wurden, zu rediskontieren, um damit neue Kreditequellen für den Handel mit realen Gütern und für produktive Investitionen zu erschließen, (iii) mit den Nationalbanken bei der Kreditschöpfung für internationale Großprojekte vor allem auf dem Gebiet der länderübergreifenden Infrastruktur zusammenzuarbeiten.
- Parallel zu den eben erwähnten Bemühungen zur Verbesserung des internationalen Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, strebt die Regierung im besonderen die vertiefte Kooperation beim Ausbau der kontinentalen und transkontinentalen Infrastrukturnetze an. Darunter fällt vor allem der Bau von Hauptbahnstrecken für den Hochgeschwindigkeitsverkehr von Fahrgästen und Frachtgütern, moderne Umladeeinrichtungen zwischen Schiene, Straße, Wasser und Luft, Zusammenarbeit bei der Energieerzeugung und -verteilung sowie Verbesserungen in der Wasserwirtschaft und Kommunikation.
- Es ist sicher, daß eine Anzahl von Ländern, selbst einige der mächtigsten, entschieden gegen solche Maßnahmen sind. Die Regierung läßt sich von solcher anfänglichen Opposition nicht beirren, sondern ist bestrebt, Übereinkommen mit jenen Regierungen zu treffen, die die in diesem Gesetz festgelegten politischen Grundsätze teilen und die insbesondere gewillt sind, (i) die Finanz- und Wirtschaftskrise zu überwinden und die Realwirtschaft wiederzubeleben, (ii) niedrig verzinste Kredite für produktive Investitionen zu gewährleisten, (iii) ihre Währung durch Bindung an Produktion und reale Wertschöpfung stabil zu halten.
Bibliographie
- Lyndon H. LaRouche, "Christentum und Wirtschaft", Böttiger-Verlag, Wiesbaden, 1992.
- Lyndon H. LaRouche, "Was Sie schon immer über Wirtschaft wissen wollten", Böttiger-Verlag, Wiesbaden, 1985.
- Lyndon LaRouche, "Kreditschöpfung ohne Inflation", Campaigner, 1981.
- "The Independent Democrats' 1984 Platform" mit detaillierter Beschreibung des LaRouche-Plans zur Reorganisation des US-Finanzsystems und -Wirtschaftspolitik.
- "Der Osten Europas in den 90er Jahren", EIRNA-Studie mit einem Interview mit Lyndon LaRouche über den Aufbau der euro-asiatischen Infrastruktur, Dezember 1991.
- "LaRouche Campaign Specifies How to Nationalize the Fed", in EIR, 6. März 1992.
- "Der Weg aus der Depression - Die Alternative zu Produktionverlagerung, Massenarbeitslosigkeit und Finanzspekulation", EIRNA-Studie, Januar 1994.
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